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Tipps für die Gestaltung und Verhandlung von Chefarztverträgen (Teil 2)

Wie im ersten Teil bereits angekündigt, wollen wir Ihnen in diesem zweiten Blog-Beitrag weitere wertvolle Tipps rund um die Gestaltung und Verhandlung von Chefarztverträgen geben.

Wir widmen uns den Themen Versicherungsschutz, Befristung, Chefarzt-Entwicklungsklausel und Wahlleistungen und zeigen mögliche Risiken auf. Gleichzeitig geben wir aber auch Tipps für sinnvolle Regelungen und bestmögliche Formulierungen in den Chefarztverträgen.

Beim Lesen wünschen wir Ihnen viel Vergnügen und viele aufschlussreiche Momente!

1. Arzthaftung und Versicherungsschutz

Das Thema Arzthaftung und Versicherungsschutz wird bei der Ausgestaltung vieler Chefarztverträge vernachlässigt, dabei hat es eine sehr große Bedeutung.

Ärzte sollten bestmöglich gegen eine Haftung mit Privatvermögen abgesichert sein, da zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen schnell sechs- und siebenstellige Beträge erreichen können.

Nach einer Krankenhausbehandlung kann eine Haftung sowohl aus vertraglichen als auch aus deliktischen Ansprüchen des Patienten entstehen.

Vertragliche Grundlage der Krankenhausbehandlung ist sog. Krankenhausvertrag (auch Krankenhausaufnahmevertrag), der eine Art des Behandlungsvertrags darstellt.

Doch wie ist die Haftung in den verschiedenen Verträgen geregelt?

  1. Totaler Krankenhausaufnahmevertrag (Regelfall): Der Krankenhausträger haftet als Vertragspartner des Patienten bzw. der Patientin gem. § 280 Abs. 1 BGB
  2. Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag: In erster Linie haftet der Krankenhausträger für ärztliche und nichtärztliche Leistungen, für ärztliche Wahlleistungen im Rahmen eines Arztzusatzvertrags tritt der selbst abrechnende Arzt (Privatliquidation) als Haftungsschuldner hinzu
  3. Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag: Rechnet ein Arzt privat mit dem Patienten ab, kann der Krankenhausträger die Haftung für diese ärztlichen Leistungen ausschließen

Die Risiken:

  • Im Rahmen der sog. deliktischen Haftung des § 823 (BGB) haftet ein Chefarzt für eigene Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsfehler bei persönlichem Verschulden, unabhängig vom Vertragsmodell. Der behandelnde Chefarzt haftet für eigenes Tun oder Unterlassen, auch wenn er keinen eigenen Vertrag mit dem Patienten geschlossen hat
  • Vorsicht bei Klauseln in Chefarztverträgen, die die Haftung auf die angestellten Ärztinnen und Ärzte abwälzen, diese sind unwirksam
  • Eine private allgemeine Haftpflichtversicherung deckt die Risiken, die im Berufsalltag von Chefärztinnen und Chefärzten entstehen, nicht ab
  • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz besteht das Risiko, dass die Arzthaftpflichtversicherung die Zahlung verweigert oder in Regress geht

Unsere Tipps:

  • Schließt der Krankenhausträger die Haftung für die Leistungen des selbst liquidierenden Arztes aus, muss der Patient ausdrücklich darauf hingewiesen werden
  • Die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (Krankenhausträgers) bietet häufig keine genügende Absicherung, denn sie deckt nur diejenigen Tätigkeiten ab, die der Chefarzt als Erfüllungsgehilfe des Krankenhausträgers vorgenommen hat
  • Es ist daher dringend zu empfehlen, dass der selbst liquidierende Wahlarzt (Chefarzt) eine eigene Arzthaftpflichtversicherung abschließt
  • Prüfen Sie, ob die von Ihnen abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung wirklich alle von Ihnen durchgeführten Tätigkeiten abdeckt, z.B. Notdienste, ambulante Operationen oder die Vertretung eines Kollegen (auch Tätigkeit als Sachverständiger)
  • Stellen Sie sicher, dass die Deckungssumme mindestens 5 Mio. Euro (besser 10 Mio. Euro) beträgt, eine Klausel zur Nachhaftpflicht enthalten ist und im Fall der Fälle die Kosten für einen Fachanwalt für Medizinrecht übernommen werden

2. Befristung

Der Kostendruck im Gesundheitswesen wirkt sich auf die Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten aus.

Krankenhausträger versprechen sich von befristeten Arbeitsverträgen eine bessere Planungssicherheit, eine ausführliche Eignungsprüfung der Ärztinnen und Ärzte vor einer Festanstellung und die Minimierung personeller Risiken, wie z.B. den Kündigungsschutz bei Schwangerschaften.

Bei der Befristung von Chefarztverträgen gelten jedoch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen.

Geregelt sind diese im Teilzeit- und Befristungsgesetz (Tz­BefG).

 Die Risiken:

  • Ein befristeter Arbeitsvertrag bewirkt eine ungünstigere finanzielle Planbarkeit und soziale Absicherung
  • Ein befristeter Arbeitsvertrag kann auch während des Mutterschutzes oder der Elternzeit auslaufen, deshalb sollten insbesondere Frauen mit Kinderwunsch einen befristeten Arbeitsvertrag ablehnen

Unsere Tipps:

  • Bestehen Sie im eigenen Interesse auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag
  • Falls das nicht möglich ist: Prüfen Sie, ob der befristete Arbeitsvertrag rechtens ist
  • Befristet werden dürfen Arbeitsverträge regelmäßig lediglich dann, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (§ 14 (1) Teilzeit- und Befristungsgesetz). z.B. die Befristung zur Erprobung oder ein vorübergehender betrieblicher Bedarf
  • Auch bei einer Ausbildung zum Facharzt oder inhaltlichen Weiterbildung ist ein befristeter Arbeitsvertrag möglich, allerdings nur, wenn zuvor genau festgelegt wurde, welche Ausbildungsziele in welchem Zeitraum zu erreichen sind

3. Chefarzt-Entwicklungsklausel

Die sogenannte „Entwicklungsklausel“ in Chefarztverträgen kann den Krankenhausträger dazu berechtigen, einseitig Änderungen am Dienstvertrag vorzunehmen.

Dadurch können umfassende Umstrukturierungsmaßnahmen in der Abteilung des Chefarztes ermöglicht werden.

Die Risiken:

  • Durch strukturelle Veränderungen in der Abteilung des Chefarztes kann es zu beträchtlichen Gehaltseinbußen kommen
  • Die Regelung kann sich als Ermächtigung zu Umstrukturierungen auswirken, die ohne besonderen Anlass durchgeführt werden
  • Häufig ist lediglich eine Anhörung des Chefarztes zu den geplanten Umstrukturierungen vorgesehen. Eine Zustimmung ist häufig nicht vorgesehen 

Unsere Tipps:

  • Die Klausel im Chefarztvertrag sollte die jeweiligen Situationen und Bedingungen konkret benennen, in denen Umstrukturierungen aus wirtschaftlichen oder sachlichen Gründen angebracht sind
  • Es muss zudem geregelt werden, dass der Chefarzt an den geplanten Maßnahmen beteiligt wird und die Änderungen nur mit seinem Einverständnis durchgesetzt werden können (im sogenannten “Benehmen” mit dem Chefarzt)
  • Eine Klausel, die diesen Vorgaben nicht entspricht, ist unwirksam 
  • Werden die Regelungen nicht einzeln mit dem Chefarzt vor der Vertragsunterzeichnung ausgehandelt, sondern ihm lediglich zur Unterschrift vorgelegt, kann es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handeln, die einer speziellen Kontrolle unterliegen

4. Wahlleistungen

Als Wahlleistungen werden Leistungen bezeichnet, die über die notwendige medizinische Versorgung hinausgehen.

Bei der Wahlleistung Chefarztbehandlung können Patientinnen und Patienten Einfluss darauf nehmen, wer sie behandelt und sich diesen “Wahlarzt” selbst aussuchen.

Chefärzte können die Leistungen dann selbst abrechnen (liquidieren).

Voraussetzung hierfür ist jedoch eine rechtlich einwandfreie Wahlleistungsvereinbarung zwischen dem Krankenhausträger und dem behandelnden Chefarzt.

Gesetzlich geregelt sind die Wahlleistungen in §17 des Krankenhausentgeltgesetzes (Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen, kurz KHEntgG).

Die Risiken:

  • Ist eine Wahlleistungsvereinbarung unwirksam, kann es vorkommen, dass der Patient die Zahlung verweigert und ein Honoraranspruch nicht besteht
  • In der Wahlleistungsvereinbarung muss die gesetzliche Regelung aus §17 (3) S.1  KHEntgG vollständig zitiert werden, ansonsten droht Unwirksamkeit
  • Wird die Zahl der Wahlärzte beliebig ausgeweitet und bekommt das Krankenhaus die Möglichkeit, dem Patienten den Wahlarzt unter mehreren Ärzten frei zuzuweisen, ist die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam
  • Es ist rechtlich nicht zulässig, dass ein Wahlarzt (Chefarzt) mehrere ständige ärztliche Vertreter hat, sofern keine transparente Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche erfolgt
  • Patienten werden vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung nicht über die Kosten und Inhalte der Wahlleistungen schriftlich unterrichtet

Unsere Tipps:

  • Vermeiden Sie typische Fehler bei der Formulierung der Wahlleistungsvereinbarung, damit Ihr Honoraranspruch auf jeden Fall durchsetzbar bleibt
  • In der Vereinbarung muss unbedingt darauf hingewiesen werden, auf welche Ärzte sie sich erstreckt (nichtangestellte Ärzte, also Honorarärzte, dürfen keine ärztlichen Wahlleistungen abrechnen)
  • Möglich ist eine transparente Aufteilung unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche des Chefarztes unter mehreren ständigen ärztlichen Vertretern
  • Die ständigen ärztlichen Vertreter müssen vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung namentlich benannt werden
  • Vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung müssen die Patienten über Kosten und Inhalte der nicht-ärztlichen und ärztlichen Wahlleistungen schriftlich unterrichtet werden und ihre Zustimmung mit einer Unterschrift bestätigen
  • Lassen Sie die Wahlleistungsvereinbarung in regelmäßigen Abständen juristisch prüfen, um diese den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen zu können

5. Experten für Chefarztvertragsrecht: Dr. Haack | Dr. Böttger

Bei weiteren Fragen rund um das Thema Chefarztvertragsrecht stehen Ihnen unsere Experten Dr. Haack und Dr. Böttger gerne mit ihrer Fachkompetenz zur Verfügung.

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Übrigens: Dr. Böttger und Dr. Haack sind spezialisiert auf das Thema Behandlungsfehler und helfen Betroffenen auch beim Thema Arzthaftung mit langjähriger Erfahrung zielführend weiter.

Quellennachweise:

  • https://www.dkgev.de/
  • https://www.steinkuehler-legal.com/chefarztvertraege/
  • https://www.praktischarzt.de/arzt/chefarztvertrag/
  • https://www.hensche.de/Chefarztvertrag_Arbeitsrecht_Chefarztvertrag.html
  • https://www.dkgev.de/service/publikationen-downloads/broschueren-mustervertraege/
  • https://www.123recht.de/ratgeber/medizinrecht-arztrecht/Der-Chefarztvertrag-Uebersicht-der-wesentlichen-Regelungsbereiche-__a23926.html
  • https://www.aerzteblatt.de/archiv/4801/Der-Chefarztvertrag-praktische-Hinweise-zu-den-wesentlichen-Inhalten
  • https://www.iww.de/pfb/wirtschaftsberatung/mustervertrag-die-verhandlung-ueber-einen-chefarztvertrag-an-der-seite-des-arztes-f80824
  • https://aerztestellen.aerzteblatt.de/de/redaktion/gehalt-als-chefarzt-das-koennen-sie-verdienen#:~:text=Blickt%20man%20auf%20die%20Brutto,als%2030.000%20Euro%20und%20mehr.
  • https://www.aerzteblatt.de/archiv/171393/Chefarztvertraege-Streitfall-Entwicklungsklauseln
  • https://www.info-krankenhausrecht.de/Rechtsanwalt_Chefarzt_Chefarztvertrag_Chefarztvertrag_Entwicklungsklausel.html
  • https://www.praktischarzt.de/arzt/vergleich-arbeitszeit-arzt-praxis-und-klinik/
  • https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html
  • https://books.google.de/books?id=IR0KBAAAQBAJ&pg=PR8&lpg=PR8&dq=chefarztvertrag+muster&source=bl&ots=RVB8APQMw9&sig=ACfU3U3Qcjiv1Sp5Haf7LsaBzwileID6DQ&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjA44vD-r31AhV1i_0HHRJoCts4ChDoAXoECAIQAw#v=onepage&q=chefarztvertrag%20muster&f=false
  • https://www.123recht.de/ratgeber/medizinrecht-arztrecht/Der-Chefarztvertrag-Uebersicht-der-wesentlichen-Regelungsbereiche-__a23926.html
  • https://aerzteglueck.de/mehr-gehalt-als-chefarzt-11-tipps-fuer-ihre-gewinnbringende-gehaltsverhandlung/#:~:text=In%20der%20Gehaltsverhandlung%20sollten%20Sie,zu%20viel%E2%80%9D%20Gehalt%20zu%20fordern
  • https://www.rwf-online.de/sites/default/files/downloads/Sonderausgabe_Chefarzt-Vertraege.pdf
  • https://www.yumpu.com/de/document/read/1945608/muster-chefarztdienstvertrag-arztrecht
  • https://oberarzt-heute.de/sie-werden-bald-chefarzt-dann-sollten-sie-diese-tipps-fuer-die-gehaltsverhandlung-kennen

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