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Behandlungsfehler beim Zahnarzt: Was kann ich nun tun?

Zum Zahnarzt geht niemand wirklich gern. Doch Vorsorge- und Behandlungstermine sind dringend nötig, um Schlimmeres zu verhindern! In seltenen Fällen geht dabei leider etwas schief, und die Folgen sind fatal: Dauerschmerz im Kiefer, im Nacken, am Kopf – oder direkt an den Zähnen. Ein Nervenschaden vielleicht, eine nicht endende Entzündung oder gar ein Zahnverlust! Vielleicht leiden Sie auch an einer zahnärztlich verursachten Bissfehlstellung, die wiederum weitere Konsequenzen nach sich zieht.

Sicher lautet Ihre allererste Frage: Wie werde ich wieder gesund? Doch daneben geht es um mehr, nämlich darum, ernst genommen zu werden und eine finanzielle Kompensation zu erhalten. Ein Behandlungsfehler beim Zahnarzt unterliegt der Zahnarzthaftung, das heißt, Geschädigte erhalten Geld von der Haftpflichtversicherung des Zahnarztes. Nur gibt nicht jeder Zahnarzt seinen Fehler zu und auch die Beweisführung ist nicht immer leicht.

An dieser Stelle steigen wir für Sie in den Ring: Dr. Haack & Dr. Böttger ist Ihre Fachkanzlei für Medizinrecht, die 2023 zum zweiten Mal zur den Top-Kanzleien ihres Fachgebiets gewählt wurde. Gemeinsam finden wir heraus, welche Ansprüche bestehen und setzen sie juristisch durch.

1.Behandlungsfehler Zahnarzt: Beweislast bei Patient und Arzt

Zuerst steht die Frage im Raum: Bei wem liegt überhaupt die Beweislast für einen Zahnarzt Behandlungsfehler? Als Faustformel gilt: Der Arzt muss seine sachgerechte Aufklärung beweisen, der Patient den Behandlungsfehler. Denn nach einem historischen Gerichtsurteil aus dem Jahr 1894 stellt jeder Eingriff am Patienten per se eine Körperverletzung dar, die nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn die zu behandelnde Person vorher aufgeklärt wurde und eingewilligt hat. Ohne fundierte Aufklärung gibt es keine wirksame Einwilligung in eine Behandlung.

Doch in der Praxis ist die Beweislastfrage komplex. So stellt eine fehlende Dokumentation der (erfolgten?) Aufklärung vor Gericht noch keinen eigenständigen Haftungsgrund dar, sie vereinfacht aber die Beweisführung des Patienten. Andererseits beinhaltet der Behandlungsvertrag zwischen den Parteien keinesfalls die Garantie eines Behandlungserfolgs. Der Arzt schuldet dem Patienten lediglich ein „fachgerechtes Bemühen“.

2. Zahnarzt verklagen wegen Behandlungsfehler: Wann muss ein Arzt haften?

Der Zahnarzt steht in der Pflicht, dem Patienten die wesentlichen Elemente vor seiner Behandlung zu erklären, und zwar auf verständliche Art. Er muss die Diagnose und die daraus resultierende Therapie inklusive der Risikofaktoren mitteilen. Auch gleichgeeignete Behandlungsalternativen müssen aufgezeigt werden. Im Laufe der Behandlung kann es zu einer neuerlichen Aufklärungspflicht kommen. Wenn aus einer Zuwiderhandlung ein Schaden entsteht, können Sie den Arzt zur Verantwortung ziehen.

Das bedeutet, dass die Haftung nicht nur bei groben Behandlungsfehlern Ihres Zahnarztes greift. Schon, wenn die Befunderhebung nicht ordnungsgemäß abläuft, zu kurz greift oder fehlerhaft ist, und deshalb keine oder eine falsche Behandlung erfolgt, ist der Zahnarzt dafür haftbar.

Unterschieden wird dabei zwischen Diagnosefehler und Behandlungserhebungsfehler, eine juristische Feinheit mit erheblichen Konsequenzen: Bei einem Diagnosefehler steht der Patient in der Beweispflicht, er muss nachweisen, dass ihm durch den Fehler ein Schaden entstanden ist. Bei einem Befunderhebungsfehler profitiert der Geschädigte normalerweise von einer Beweislastumkehr.

Bei einem Behandlungsfehler wiederum liegt ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln des zahnärztliches Facharztstandards vor. Die Wissenschaftlichen Informationen der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) enthalten alle wichtigen Eckpunkte dazu, es lohnt sich, sie zu lesen.

Dies sind die vier Gruppen der Rechtsfälle im Zahnmedizinrecht:

  • Aufklärungsversäumnisse
  • Dokumentationsfehler
  • Behandlungsfehler
  • Sonstige Pflichtverstöße

3.Behandlungsfehler Zahnarzt: Wann kommt es zur Verjährung?

Egal, ob Zahnarzt, Chirurg, Orthopäde oder Allgemeinmediziner: Ansprüche aus einem ärztlichen Behandlungsfehler verjähren immer drei Jahre, nachdem der Patient Kenntnis hatte. Die Stoppuhr startet auch dann, wenn die geschädigte Person den Zusammenhang zwischen ärztlichem Fehlverhalten und seinem Schaden hätte erkennen müssen.

Eine schleichende Paradontitis macht sich für den Patienten beispielsweise erst spät bemerkbar, während der Zahnarzt sie schon viel früher erkennen und behandeln sollte – weit vor einem drohenden Zahnverlust. Hat Ihr Zahnarzt aber statt des Weisheitszahns den Backenzahn gezogen, stellen Sie als Patient den Fehler auf der Stelle fest. Dann beginnt die Uhr zu ticken.

In beiden Fällen verlieren Sie einen oder sogar mehrere Zähne, doch die Verjährungsfrist fällt vollkommen unterschiedlich aus. Ein Behandlungsfehler beim Zahnarzt im Zuge einer Wurzelbehandlung kann entweder kurz danach oder erst später zutage treten. Wann der Patient etwas hätte bemerken müssen, ist manchmal strittig – doch wir klären das für Sie.

4.Behandlungsfehler beim Zahnarzt: die Schmerzensgeld Tabelle

Geld kann weder Verletzungen heilen noch Schmerzen lindern. Doch eine finanzielle Kompensation ist das Mindeste, was ein geschädigter Patient für sich verlangen kann! Sie erhalten damit auch die offizielle Bestätigung, dass in ihrem Fall tatsächlich ein ärztlicher Fehler vorliegt: für viele unserer Klientin ein wichtiger Schritt, um ihre Situation zu verarbeiten.

Die Höhe eines gerichtlich festgelegten Schmerzensgelds ist nie aus der Luft gegriffen. Anwälte und Richter orientieren sich an offiziellen Schmerzensgeldtabellen, deren Daten aus vielen Tausend vorherigen Gerichtsurteilen resultieren. Die eigentliche Schmerzensgeldberechnung stützt sich auf folgende Faktoren:

  • Art der verursachten Verletzung
  • Schmerzintensität
  • Behandlungsdauer

Als Fachanwälte für Medizinrecht sind wir darauf spezialisiert, Schmerzensgelder zu errechnen und juristisch einzufordern. Die Chance, dass Sie Ihre Kompensation wirklich erhalten, steigt deutlich, wenn sich die Forderung in angemessener Höhe bewegt.

5.Beweismittel sichern: Sie haben ein Recht auf Ihre Unterlagen!

Alles schön und gut, aber die Beweismittel liegen beim Zahnarzt und da kommen Sie nicht heran? Ihr Arzt ist verpflichtet, Ihnen Einsicht in Ihre persönlichen Unterlagen zu gewähren. Dazu gehören alle Aufklärungsbögen, Laborwerte, Röntgenbilder, Diagnosen, festgelegte Therapien und verschriebene Medikamente. Um den Einblick zu erhalten, müssen Sie nicht einmal einen Grund angeben, denn es handelt sich um Ihre eigenen Daten.

6.Dr. Haack & Dr. Böttger unterstützen Sie!

Als Fachanwälte für Medizinrecht nehmen wir für Sie Akteneinsicht, sortieren die Fakten, errechnen angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz. Außerdem vertreten wir Sie vor Gericht, wenn Sie uns die Befugnis dafür geben. Wir bieten Ihnen über Jahrzehnte gesammeltes juristisches Know-how und ein kostenloses Erstgespräch.

Für unsere Klienten haben wir bereits viele Verfahren gewonnen und hochkarätige Vergleiche erzielt. Gern schauen wir uns Ihren Streitfall genauer an und sagen Ihnen, was wir machen können. Sehen wir eine Chance auf Erfolg, sind wir bereit, für Sie Klage zu erheben und Ihr gutes Recht einzufordern.

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Quellennachweise:

  • https://www.dental-wirtschaft.de/rechtundsteuern/behandlungsfehler-diagnoseirrtum-aufklaerungsfehler-wann-zahnaerzte-haften/
  • https://ihr-anwalt.com/blog/wann-verjaehrt-ein-behandlungsfehler/
  • https://www.zwp-online.info/zwpnews/wirtschaft-und-recht/recht/beweislast-bei-der-haftung-fuer-zahnschaeden

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