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Tipps für die Gestaltung und Verhandlung von Chefarztverträgen (Teil 1)

Chefärzte sind – wie der Name schon sagt – Krankenhausärzte in leitender Funktion.

Neben der medizinischen Verantwortung für bestimmte Abteilungen verantworten Chefärzte organisatorische, personelle und finanzielle Aufgabenbereiche.

Aufgrund dieser besonderen Rolle und Bedeutung hat ein Chefarzt oft einen speziell verhandelten Arbeitsvertrag, den sogenannten Chefarztvertrag.

Typische Regelungen sind zum Beispiel:

  1. Dienstverhältnis
  2. Stellung des Chefarztes/der Chefärztin
  3. Wirtschaftlichkeitsgebot
  4. Dienstaufgaben
  5. Mitwirkung in Personalangelegenheiten
  6. Vergütung und Kostenerstattung
  7. Alters- und Hinterbliebenenversorgung
  8. Urlaub
  9. Krankheit
  10. Versicherungsschutz

Zusätzlich kann eine Nebentätigkeitserlaubnis sowie ein Nutzungsvertrag für Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben geschlossen werden.

Der Chefarztvertrag berechtigt Chefärzte, individuelle Regelungen zur Arbeitseinteilung festzulegen, Abrechnungen mit Privatpatienten vorzunehmen und regelt eine (im Idealfall) langjährige Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Krankenhausträger.

(Angehende) Chefärzte sollten einen Chefarztvertrag im eigenen Interesse vor der Unterzeichnung eingehend prüfen und dabei fachanwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Dadurch lassen sich günstigere Ergebnisse erzielen, zum Beispiel hinsichtlich des Einkommens, der Mitspracherechte bei Personalangelegenheiten aber auch bei allen anderen Konditionen rund um die Ausgestaltung der Stelle.

Zudem kommt es immer wieder vor, dass bestimmte Regelungen, die sich begünstigend auf den Chefarzt auswirken, in Musterverträgen gestrichen oder undeutlich formuliert werden.

In diesem Blog-Beitrag geben wir Ihnen 7 Tipps für die Gestaltung und Verhandlung von Chefarztverträgen. Wir möchten Ihnen einige Punkte aufzeigen, die das größte Konfliktpotenzial bei der Verhandlung und Ausgestaltung von Chefarztverträgen bergen und wünschen Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse beim Lesen.

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir ausschließlich die männliche Form, z.B. Chefarzt, es sollen aber ausdrücklich auch alle Chefärztinnen angesprochen werden.

1. Das Chefarztvertrag-Muster z.B. der DKG

Ein Chefarztvertrag wird zwischen dem Krankenhausträger und dem Chefarzt abgeschlossen.

Krankenhäuser nutzen hierfür oftmals das Chefarztvertragmuster der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).

Die Risiken:

  • Tendenziell ist dieser Mustervertrag eher arbeitgeberfreundlich und berücksichtigt daher im Zweifel eher die Interessen des Krankenhausträgers
  • Schließlich sind Krankenhausträger einem zunehmenden wirtschaftlichen Druck ausgesetzt und bestrebt, die Personalkosten und Einflussnahmemöglichkeiten im organisatorischen Bereich des Chefarztes so gering wie möglich zu halten.

Unsere Tipps:

  • Musterverträge sollten immer einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und keinesfalls leichtfertig unterzeichnet werden.
  • Dabei können auch bestehende Chefarztverträge einer Prüfung unterzogen werden, da diese in der Regel nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt, sondern durch den Krankenhausträger durch vorformulierte Vertragsbedingungen “gestellt” werden. Dementsprechend handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§305-310 BGB, die einer Inhaltskontrolle unterliegen.

2. Arbeitsort des Chefarztes

Ein wichtiger Punkt, der bei der Ausgestaltung von Chefarztverträgen ausführlich unter die Lupe genommen werden sollte, ist das Thema Arbeitsort des Chefarztes.

Durch eine spezielle Klausel (die zwar rechtens ist, aber erhebliche Risiken birgt) wird zuweilen das Einverständnis des Chefarztes eingeholt, an verschiedenen Standorten eines Krankenhausverbundes eingesetzt zu werden.

Der Hintergrund ist folgender: Aus Kostengründen setzen Krankenhäuser zunehmend darauf, Chefärzten die Zuständigkeit für mehrere Standorte zu übertragen oder richten fachrichtungsübergreifende Kompetenzteams ein, die an verschiedenen Standorten tätig sind.

Die Risiken:

  • Durch eine Zuständigkeit an mehreren Standorten werden dem Chefarzt unter Umständen zusätzliche Dienstaufgaben übertragen
  • Es drohen Haftungsrisiken und arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, zum Beispiel durch die Nichterfüllung von Dienstaufgaben
  • Die persönliche Leistungserbringung ärztlicher Wahlleistungen (Chefarztbehandlung von Privatversicherten) durch den Chefarzt kann beeinträchtigt werden, da er nicht gleichzeitig an allen Standorten anwesend sein kann
  • Ferner können auch erhebliche Fahrtzeiten zwischen den Standorten das Arbeitsverhältnis belasten

Unsere Tipps:

  • Wenn Chefärzte sich zu einem standortübergreifenden Einsatz verpflichten, sollten sie sich entweder personelle Unterstützung für die Dienstaufgaben in der “Heimatklinik” zusichern lassen oder auf eine Verteilung der Aufgaben auf mehrere Schultern hinarbeiten/bestehen
  • Zur Erbringung der wahlärztlichen Leistungen muss der Kreis der Wahlärzte ausgeweitet werden
  • Dabei sollten auch die wirtschaftlichen Interessen des Chefarztes Berücksichtigung finden

3. Befristung und Probezeit

Da Chefärzte nur noch in seltenen Fällen (zum Beispiel im Hochschulbereich) verbeamtet werden, greifen die üblichen Arbeitsgesetze auch für die Dienstverträge der Ärzte (z.B. das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dabei gibt es einige wichtige Punkte zu beachten.

Die Risiken:

  • Arbeitgeber können ein Interesse daran haben, den Arbeitnehmer möglichst kurzfristig und ohne Angaben von Gründen entlassen zu können- dies ist aber laut Kündigungsschutzgesetz nicht ohne Weiteres möglich
  • Krankenhausträger könnten auch versuchen, die Probezeit zu verlängern, denn innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist lediglich 2 Wochen
  • In manchen Fällen wird eine Kündigung vor Dienstantritt im Chefarztvertrag unter Androhung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen

Unsere Tipps:

  • Denken Sie daran: Die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. 622 BGB dürfen auch bei Chefarztverträgen nicht unterschritten werden
  • Die Probezeit darf eine Länge von 6 Monaten grundsätzlich nicht überschreiten
  • Bei der Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht unangemessen hoch angesetzt wird und einen möglicherweise entstehenden Schadenswert unverhältnismäßig übersteigt

4. Chefarztvergütung

“Wie viel verdient man als Chefarzt?” Diese Frage wird nicht nur im Internet oft gestellt.

Die Spanne ist groß und das Monatsgehalt liegt oftmals zwischen 14.000 Euro brutto und 30.000 Euro brutto.

Dabei erzielen durchschnittlich Internisten die höchsten und Geriater die niedrigsten Einkünfte.

Das Chefarzt-Gehalt ist dabei von verschiedenen Faktoren abhängig, zum Beispiel von Größe, Standort und Träger des entsprechenden Krankenhauses sowie vom Ansehen und der Fachrichtung des Chefarztes.

Eine wichtige Rolle spielt auch der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag unterzeichnet wurde. In früheren Zeiten waren oft noch lukrativere Konditionen möglich (z.B. durch eigenes Liquidationsrecht).

Dennoch gehören Chefärzte aufgrund ihrer verantwortungsvollen Position zu den Topverdienern im Krankenhaus und schneiden auch im Vergleich mit anderen Arbeitnehmern hervorragend ab.

Das Gehalt eines Chefarztes besteht in der Regel aus 3 Teilen:

  1. Grundgehalt
  2. Variable Vergütung
  3. Jährlicher Bonus

Die Risiken:

  • Regelmäßige Verhandlungen des Grundgehalts zwischen Krankenhausträger und Chefarzt finden laut Chefarztvertrag nur nach Ermessen des Krankenhausträgers statt
  • Es wird über die variable Vergütung verhandelt, obwohl der Chefarzt die Zahlen des Vorjahres häufig nicht kennt
  • Pauschale Formulierungen hinsichtlich der Zielerreichung bei Bonusvereinbarungen sind mit Vorsicht zu genießen
  • In manchen Verträgen werden sowohl Mehrarbeit und Überstunden als auch Ruf- und Bereitschaftsdienste mit der Vergütung abgegolten.

Unsere Tipps:

  • Regelmäßige Gehaltsverhandlungen in gewissen zeitlichen Abständen sollten vertraglich fixiert werden – möglich ist auch eine Dynamisierung des Gehalts entsprechend des im Krankenhaus geltenden Tarifvertrags
  • Vor Vertragsabschluss sollte sich ein angehender Chefarzt die aktuellen Zahlen der Abteilung zeigen lassen oder mit seinem Vorgänger sprechen
  • Die Ziele der Bonusvereinbarung sollte ein Chefarzt gemeinsam mit dem Krankenhausträger ausarbeiten; in einem Passus sollte vereinbart werden, bis wann über die Zielvereinbarung des Folgejahres verhandelt wird und dass der Träger dazu einladen muss
  • Für Ruf- und Bereitschaftsdienste sollte eine zusätzliche Vergütung vereinbart werden
  • Noch ein Tipp: Durch Nebentätigkeiten wie die Arbeit als Gutachter oder die ambulante Behandlung von Patienten lässt sich zusätzliches Einkommen generieren

5.  Die Arbeitszeiten des Chefarztes

Die Arbeitszeit von Ärzten liegt in Deutschland bei über der Hälfte der Befragten bei 49 Stunden pro Woche und mehr – 20% arbeiten sogar zwischen 60 und 80 Stunden pro Woche.

Zu diesem Ergebnis kommt eine Erhebung des Marburger Bundes aus dem Jahr 2017 – und das, obwohl im Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (TV-Ärzte) lediglich 42 Wochenarbeitsstunden vorgesehen sind.

5-9 Überstunden pro Woche sind also die Realität – und das in Praxen und Kliniken gleichermaßen.

Die Risiken:

  • Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes finden gem. 18 (1) Nr. 1 ArbZG keine Anwendung für die Arbeitszeit eines Chefarztes – das bedeutet jedoch nicht, dass Chefärzte den Krankenhäusern rund um die Uhr zur Verfügung stehen müssen
  • Risiken bergen Klauseln, wonach Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst “im Rahmen der personellen Besetzung” vom Chefarzt sicherzustellen sind
  • Bei der Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst kommt es immer wieder zu Streitigkeiten

Unsere Tipps:

  • Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs handelt es sich beim Bereitschaftsdienst um Arbeitszeit, da der Chefarzt dem Arbeitgeber in vollem Umfang zur Verfügung steht. Die Rufbereitschaft zählt jedoch nicht als Arbeitszeit, da der Arzt in diesem Zeitraum nicht am Arbeitsplatz anwesend zu sein hat
  • Zu bevorzugen sind Klauseln, nach denen der Chefarzt “Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu organisieren und nur erforderlichenfalls selbst an der Rufbereitschaft teilzunehmen hat“ – das Wort “erforderlichenfalls” macht deutlich, dass eine Teilnahme des Chefarztes an der Rufbereitschaft nur in Ausnahmefällen erfolgt
  • Die maximale Anzahl der Rufbereitschaften sollte vertraglich fixiert werden
  • In einem Urteil vom 26.03.1982 (Az. 2 Ca 1013/80) hat das Arbeitsgericht Wilhelmshaven höchstens 15 Rufbereitschaften pro Monat für zumutbar erachtet, es ist jedoch unklar, ob diese Zahl auch heute noch realistisch ist

6. Haftung und mehr im zweiten Teil

Das war der erste Teil unseres Blog-Beitrags zum Thema Gestaltung und Verhandlung von Chefarztverträgen.

Da dieses Thema sehr komplex und vielfältig ist, werden wir uns im nächsten Blog-Beitrag mit weiteren relevanten Streitpunkten beschäftigen und Ihnen auch hierfür wichtige Tipps geben.

Insbesondere die Klausel zum Versicherungsschutz bei Haftungsfällen wird bei der Gestaltung und Verhandlung von Chefarztverträgen oftmals vernachlässigt. Dabei können die hier festgelegten Regelungen schwerwiegende wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen haben.

Wir werden uns auch den Themen Befristung, Chefarztvertrag-Entwicklungsklausel und Wahlleistungen widmen.

7. Bei der Gestaltung und Verhandlung von Chefarztverträgen: Dr. Haack | Dr. Böttger

Es ist von größter Wichtigkeit, dass Chefärzte bei der Ausgestaltung des Chefarztvertrags ihre persönlichen Interessen gegenüber der Krankenhausverwaltung wahren.

Durch den aktuellen Fachkräftemangel und Ärztemangel wurde die Verhandlungsposition der Chefärzte gestärkt.

Chefärzte sollten eine juristische Prüfung des Vertrags durch erfahrene Fachanwälte in Anspruch nehmen.

Ziel jeder anwaltlichen Beratung ist es, den Vertragsentwurf des Krankenhausträgers zu prüfen und Änderungen der für den Chefarzt riskanten, nachteiligen oder intransparenten Passagen zu bewirken.

Falls Sie Beratung und Unterstützung bei der Gestaltung und Verhandlung von Chefarztverträgen benötigen, wenden Sie sich an die Fachkanzlei für Medizinrecht Dr. Böttger und Dr. Haack.

Wir stehen Ihnen für eine kompetente Beratung gerne zur Seite.

Lesen Sie auch unsere anderen Blog-Artikel rund um das Thema Medizinrecht und Behandlungsfehler:

Quellennachweise:

  • https://www.dkgev.de/
  • https://www.steinkuehler-legal.com/chefarztvertraege/
  • https://www.praktischarzt.de/arzt/chefarztvertrag/
  • https://www.hensche.de/Chefarztvertrag_Arbeitsrecht_Chefarztvertrag.html
  • https://www.dkgev.de/service/publikationen-downloads/broschueren-mustervertraege/
  • https://www.123recht.de/ratgeber/medizinrecht-arztrecht/Der-Chefarztvertrag-Uebersicht-der-wesentlichen-Regelungsbereiche-__a23926.html
  • https://www.aerzteblatt.de/archiv/4801/Der-Chefarztvertrag-praktische-Hinweise-zu-den-wesentlichen-Inhalten
  • https://www.iww.de/pfb/wirtschaftsberatung/mustervertrag-die-verhandlung-ueber-einen-chefarztvertrag-an-der-seite-des-arztes-f80824
  • https://aerztestellen.aerzteblatt.de/de/redaktion/gehalt-als-chefarzt-das-koennen-sie-verdienen#:~:text=Blickt%20man%20auf%20die%20Brutto,als%2030.000%20Euro%20und%20mehr.
  • https://www.aerzteblatt.de/archiv/171393/Chefarztvertraege-Streitfall-Entwicklungsklauseln
  • https://www.info-krankenhausrecht.de/Rechtsanwalt_Chefarzt_Chefarztvertrag_Chefarztvertrag_Entwicklungsklausel.html
  • https://www.praktischarzt.de/arzt/vergleich-arbeitszeit-arzt-praxis-und-klinik/
  • https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html
  • https://books.google.de/books?id=IR0KBAAAQBAJ&pg=PR8&lpg=PR8&dq=chefarztvertrag+muster&source=bl&ots=RVB8APQMw9&sig=ACfU3U3Qcjiv1Sp5Haf7LsaBzwileID6DQ&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjA44vD-r31AhV1i_0HHRJoCts4ChDoAXoECAIQAw#v=onepage&q=chefarztvertrag%20muster&f=false
  • https://www.123recht.de/ratgeber/medizinrecht-arztrecht/Der-Chefarztvertrag-Uebersicht-der-wesentlichen-Regelungsbereiche-__a23926.html
  • https://aerzteglueck.de/mehr-gehalt-als-chefarzt-11-tipps-fuer-ihre-gewinnbringende-gehaltsverhandlung/#:~:text=In%20der%20Gehaltsverhandlung%20sollten%20Sie,zu%20viel%E2%80%9D%20Gehalt%20zu%20fordern
  • https://www.rwf-online.de/sites/default/files/downloads/Sonderausgabe_Chefarzt-Vertraege.pdf
  • https://www.yumpu.com/de/document/read/1945608/muster-chefarztdienstvertrag-arztrecht
  • https://oberarzt-heute.de/sie-werden-bald-chefarzt-dann-sollten-sie-diese-tipps-fuer-die-gehaltsverhandlung-kennen

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