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Neues Gerichtsurteil: 50.000 Euro Schmerzensgeld bei zu spät erkannter Krebserkrankung

Neues Gerichtsurteil: 50.000 Euro Schmerzensgeld bei zu spät erkannter Krebserkrankung

Ein Orthopäde muss dem Ehemann einer an Krebs verstorbenen Frau 50.000 Euro Schmerzensgeld bezahlen.

Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) am 20. Dezember  2020 in zweiter Instanz entschieden (Az. 8 U 142/18).

Dieser Urteil ist insofern beachtenswert, da das ausgewiesene Schmerzensgeld in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen recht hoch ausfällt.

Krebs mit Bluterguss verwechselt

Der Orthopäde hatte im Jahr 2010 statt einer Krebserkrankung fälschlicherweise ein Hämatom diagnostiziert und der Patientin lediglich ein Schmerzmittel verschrieben.

Die verheiratete Frau, zweifache Mutter und zweifache Großmutter, war zuvor mit undefinierbaren Schmerzen in ihrem geschwollenen Oberschenkel in die orthopädische Praxis überwiesen worden.

Erst einen Monat später wurde der Tumor im Rahmen einer MRT entdeckt, der im November dann operativ entfernt wurde.

Nachdem im Februar 2011 eine Metastase gefunden worden war, konnte der Krebs nicht mehr eingedämmt werden und die Patientin verstarb im August des folgenden Jahres.

Orthopäde habe medizinische Befunde unterlassen

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der zuständige Arzt medizinisch gebotene Befunde unterlassen habe.

Somit habe er für die durch sein Fehlverhalten entstandenen Schäden zu haften.

Laut einem Sachverständigen hätte der Tumor bereits viel früher erkannt werden können.

Ohne den Behandlungsfehler hätte die 70-Jährige noch “eine ganze Reihe von Jahren” leben können, hieß es, wenn auch mit deutlichen Einschränkungen im sportlichen Bereich und in der Freizeit.

Schmerzensgeld für Leidensweg der Patientin

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wurde sowohl der Leidensweg der Patientin bis zu ihrem Tod berücksichtigt als auch ihr Alter und die familiäre Situation, die Rückschlüsse auf die erlittene Lebensbeeinträchtigung zuließen, hieß es.

Die Frau habe anderthalb Jahre mit schrecklichen Schmerzen, Verzweiflung und Todesangst leben müssen und sich verschiedenen körperlich und psychisch belastenden medizinischen Eingriffen unterzogen.

Der Zeitraum von 1,5 Jahren sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen jedoch als eher gering einzuschätzen.

Sie habe zudem aufgrund ihres Alters ohnehin mit gesundheitlichen Einschränkungen rechnen müssen und keine schutzbedürftigen Angehörigen zurückgelassen.

Verschlechterung der Grunderkrankung dem Arzt nur eingeschränkt zurechenbar

Hinsichtlich der Grunderkrankung selbst habe der beklagte Orthopäde allenfalls eine nicht näherungsweise bestimmbare Verschlechterung zu vertreten.

Die damit verbundenen Schmerzen könnten ihm also nur sehr eingeschränkt zugerechnet werden.

Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes spiele demnach keine Rolle.

Von untergeordneter Rolle seien auch der Grad des Verschuldens des Beklagten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.

Vor diesem Hintergrund erachtete das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro für angemessen.

Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt

Zuvor hatte bereits das Landgericht Gießen ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro ausgewiesen.

Gegen dieses Urteil waren beide Parteien in Berufung gegangen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Ehemann der Verstorbenen hat unterdessen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. VI ZR 39/21).

Dadurch kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

(Vorinstanz: LG Gießen, Urt. v. 08.11.2016 – 4 O 162/16)

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Übrigens: Weitere Informationen zum Thema Schmerzensgeld und zur Schmerzensgeldtabelle finden Sie auch in diesem Blog-Beitrag von Dr. Haack | Dr. Böttger.

Quellennachweise

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21.04.2022 – Neuigkeiten aus der Medizinrechtskanzlei Dr. Haack | Dr. Böttger

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