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Der Gesetzgeber hat sich im Mai 2017 endlich einer erheblichen Gerechtigkeitslücke angenommen und Hinterbliebenen von getöteten Angehörigen ein eigenen Anspruch auf Entschädigung eingeräumt und das sog. Hinterbliebenengeld nunmehr eingeführt. Die neue Regelung gilt für Tötungen ab dem 22.07.2017.

Bisher hatten Angehörige keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung. Für Personen, die durch eine vorwerfbare Schädigung zu Tode kamen, also auch bei Behandlungsfehlern, konnte zwar ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen, wenn sie länger leiden mussten. Diesen Anspruch konnten sie auch vererben. Ist jemand unmittelbar zu Tode gekommen, entstand aber kein Anspruch. Das deutsche Recht sieht den Verlust eines nahen Angehörigen als allgemeines Lebensrisiko an, welches nicht entschädigt werden kann (abgesehen von extremen Ausnahmefällen).

Der Gesetzgeber hat nun das BGB geändert und ein spezielles Hinterbliebenengeld eingeführt, um den Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes hat der Gesetzgeber nicht geregelt und die Bestimmung der Höhe den Gerichten überlassen. Als Maßstab wird man die Schwere des Leids bewerten und sodann einen Betrag festlegen. Ausgehen wird man wohl von ca. € 25.000,00. Dieser Betrag wäre anhand der Einschätzung des Gerichts entsprechend nach oben oder unten anzupassen.

Rechtsprechung existiert zu dieser Thematik natürlich noch nicht. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Gerichte mit dem sog. Hinterbliebenengeld umgehen. In der Praxis wird dieses Hinterbliebenengeld eine erhebliche Rolle spielen, da häufig bei Behandlungsfehlern Patienten versterben und Ehepartner oder die Kinder zurücklassen.

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