blog_new_img

So fordern Sie Schmerzensgeld nach einer Infektion mit Krankenhauskeimen

Wie verklage ich ein Krankenhaus nach einer Ansteckung mit dem Krankenhauskeim?

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

wer ins Krankenhaus kommt, tut dies in aller Regel, um gesund zu werden. 

Seit einigen Jahren häufen sich jedoch die Berichte von Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt erst so richtig krank geworden sind, und in manchen Fällen daran sogar verstorben sind.

Schuld sind hierfür die sogenannten Krankenhauskeime. Krankenhaus Keime sind übrigens auch eine Gefahr für Besucher.

Es handelt sich um Mikroorganismen, die Patienten während eines Krankenhausaufenthalts – insbesondere nach Operationen – teils schwere gesundheitliche Schäden zufügen.

Laut European Centre for Disease Prevention (ECDC) stecken sich jährlich eine halbe Million Menschen in der Bundesrepublik mit Bakterien oder Keimen aus dem Krankenhaus an.

Es wird geschätzt, dass diese Infektion für bis zu 15.000 Menschen jährlich tödlich endet.

Was viele Betroffene nicht wissen: Sie haben Anspruch auf viele Tausend Euro Entschädigung, wenn Sie Opfer einer Krankenhausinfektion geworden sind.

Denn dann sollten Sie das Krankenhaus verklagen und Schmerzensgeld für die Infektion mit einem Krankenhauskeim fordern.

In diesem Blog-Artikel wollen wir dieses Thema ausführlich für Sie beleuchten.

Einleitung zum Thema Krankenhauskeime

Bei einer Infektion mit Krankenhauskeimen spricht man auch von einer sogenannten “nosokomialen Entzündung”.

Der Begriff stammt aus dem Griechischen und bedeutet, jemanden krank zu pflegen.

In vielen Fällen ist von multiresistenten Keimen und Bakterien die Rede.

Nicht alle gefährlichen Erreger sind jedoch multiresistent.

Der bekannteste multiresistente Krankenhauskeim ist wohl MRSA (der Methicillin-Resistente Staphylococcus Aureus).

MRSA kann lokale Infektionen der Haut, aber auch für Entzündungen von Mittelohr, Nasennebenhöhlen oder der Hirnhaut auslösen. Auch eine Lungenentzündung kann auftreten.

Übertragen wird MRSA direkt von Mensch zu Mensch, am häufigsten bei engem Kontakt z.B. über die Hände.

Deshalb hilft auch bei diesem Erreger häufiges und gründliches Händewaschen am effizientesten.

Bei chronischen Erkrankungen, häufigen Krankenhausaufenthalten oder offenen Wunden ist die Gefahr für eine Infektion am größten.

Bei Risikogruppen können auch die gesundheitlichen Folgen am schwerwiegendsten sein.

Weitere Krankenhauskeime sind zum Beispiel Enterokokken oder andere Enterobakterien, Darmbakterien, die vor allem durch Schmier- und Tröpfcheninfektion übertragen werden.

blog-second-img

Gesundheitliche Schäden durch Krankenhauskeime

Die Ansteckung mit Krankenhauskeimen kann durch eine endogene Infektion oder eine exogene Infektion erfolgen.

Bei einer endogenen Infektion sind die (eigentlich unschädlichen) Bakterien bereits im Körper vorhanden und werden erst z.B. bei einer Wundinfektion nach einer Operation zur Gefahr, wenn sie in sterile (keimfreie) Körperregionen wie die Blutbahn oder die tiefen Atemwege gelangen.

Exogene Infektionen geschehen, wenn die Erreger von außen durch den Kontakt mit anderen Menschen oder kontaminierten Oberflächen übertragen werden.

Wenn Patientinnen und Patienten mit Krankenhauskeimen infiziert werden, erleiden sie oft Blutvergiftungen (die sogenannten Sepsis).

Auch Wundinfektionen, Atem- und Harnwegserkrankungen kommen häufig vor.

Besonders problematisch wird es, wenn die Keime durch Antibiotika nicht mehr bekämpft werden können, da sich Resistenzen gebildet haben.

Durch gründliche Hygienemaßnahmen kann das Risiko sowohl endogener als auch exogener Übertragungen von Keimen in Krankenhäusern jedoch reduziert werden.

Die Ansprüche von Geschädigten nach einer Ansteckung mit Keimen im Krankenhaus

Haben Sie sich während eines Krankenhausaufenthalts oder in einer ambulanten Arztpraxis mit einem der gefährlichen Keime angesteckt und dadurch gesundheitliche Schäden davongetragen, haben Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz.

Zur Prüfung der Ansprüche sollten Sie sich erfahrenen juristischen Beistand zur Seite holen.

Geltend machen können Sie die Ansprüche gegenüber dem Krankenhaus, dessen Träger oder gegen die Arztpraxis.

Auch bei einer zu spät erkannten oder fehlerhaft behandelten Blutvergiftung haben Sie rechtliche Ansprüche auf eine Kompensation.

Nach einem Beschluss des Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16.08.2016 gilt bei rechtlichen Streitigkeiten beim Thema Krankenhauskeime mittlerweile in vielen Fällen eine Beweislastumkehr: 

Wurden Sie geschädigt, müssen nicht Sie nachweisen, dass das Krankenhaus daran schuld ist, sondern das Krankenhaus muss vielmehr nachweisen, dass es nicht daran schuld ist.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn eine Infektion innerhalb des sogenannten hygienisch beherrschbaren Bereichs eines Krankenhauses erfolgt ist.

In diesen Bereichen muss ein Krankenhaus durch entsprechenden organisatorische und technische Vorkehrungen zur Hygiene dafür Sorge tragen, dass keine Übertragungen stattfinden können.

Zudem werden in vielen Krankenhäusern mittlerweile sogenannte MRSA-Screenings durchgeführt, bevor ein neuer Patient oder eine neue Patientin aufgenommen wird.

Dadurch ist dann bereits der Beweis erfolgt, dass der Patient ursprünglich nicht von den gefährlichen Keimen befallen war.

Das Robert-Koch-Institut gibt zudem regelmäßig aktualisierte Leitlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention heraus.

Bei Verstößen gegen diese Richtlinien haben betroffene PatientInnen Anspruch auf Schadensersatz.

Die Vorgehensweise bei der Entschädigung

blog-three

Keiminfektionen sind in der Regel auf Hygienemängel im behandelnden Krankenhaus bzw. bei dessen medizinischem Personal zurückzuführen.

Um Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen, muss der betroffene Patient bzw. die betroffene Patientin zunächst den genauen Ablauf des Falles schildern.

Wenn das behandelnde Personal die geltenden Hygienerichtlinien nachweislich nicht eingehalten halt, stehen die Chancen gut, entsprechende Ansprüche geltend zu machen.

Es gilt der Grundsatz aus der Arzthaftung:

Der betroffene Patient muss beweisen, dass die medizinisch notwendigen organisatorischen Hygienemaßnahmen nicht eingehalten worden sind.

Die Gefahr der Ansteckung muss dabei vorhersehbar gewesen sein und die Infektion muss auf die fehlerhaften Hygienemaßnahmen zurückzuführen sein.

Dabei darf an die PatientInnen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, da es sich bei ihnen in der Regel um medizinische Laien handelt.

Betroffene sollten sich deshalb kompetenten juristischen Beistand suchen, bevor sie etwaige Ansprüche geltend machen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Patientenrecht von Dr. Haack und Dr. Böttger- Fachkanzlei für Medizinrecht.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zum Thema Krankenhauskeime und Antibiotikaresistenz finden Sie auch hier:

Schlusswort

Keime und Bakterien, die sich im Krankenhausumfeld ausbreiten, sind eine große Gefahr für Patientinnen und Patienten, aber auch für BesucherInnen und das Krankenhauspersonal.

Durch die zunehmende Antibiotika-Resistenz in der Bevölkerung z.B. durch die Verwendung von Antibiotika in der Massentierhaltung wird diese Problematik weiter verstärkt.

Zudem haben Pharma-Unternehmen in den vergangenen 10 Jahren kaum noch neue Antibiotika auf den Markt gebracht.

Politik und Gesellschaft müssen hier zielführende Lösungsansätze erarbeiten und durchsetzen.

Konsequente Hygienemaßnahmen können hierbei das Risiko einer Infektion mit Krankenhausbakterien und Krankenhauskeimen verringern.

Sind auch Sie Opfer einer unverschuldeten Infektion mit Krankenhauskeimen geworden und haben dadurch gesundheitliche Schäden erlitten?

Dann haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf finanzielle Kompensation.

Die Fachkanzlei Dr. Haack | Dr. Böttger spezialisiert sich bereits seit Jahrzehnten auf Rechtsstreitigkeiten im medizinischen Umfeld und ist gerne Ihr kompetenter Partner bei der Einforderung von Schmerzensgeld nach der Infektion mit Krankenhauskeimen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme über unsere Webseite. Sichern Sie sich jetzt professionelle anwaltliche Unterstützung!

Übrigens: Ein interessantes Interview zu diesem Thema mit „of Counsel“ Dr. Haack finden Sie auch hier.

Quellennachweise

1. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Krankenhausinfektionen-und-Antibiotikaresistenz/FAQ_Liste.html

2. https://www.focus.de/gesundheit/experten/haack/mrsa-keime-patientin-mit-krankenhauskeimen-infiziert-schmerzensgeld_id_5979536.html

3. https://www.deutsche-familienversicherung.de/krankenhauszusatzversicherung/ratgeber/artikel/was-sind-krankenhauskeime/#:~:text=Krankenhauskeime%20werden%20h%C3%A4ufig

%20mit%20multiresistenten,Resistente%20Staphylococcus%20Aureus%20(MRSA).

4. https://www.meine-gesundheit.de/service/news/krankenhauskeime

5. https://www.mrsa-kinder.net/eltern-1/wie-kann-ich-mich-anstecken/

6. https://www.klinikumforchheim.de/das-klinikum-forchheim-optimiert-den-zugriff-auf-das-krankenhausinformationssystem-2-2-2-2-2-2-2-2-2/

7. https://www.rentschler-air.de/gefaehrlichste-krankenhauskeime/
8. https://www.netdoktor.at/krankheit/krankenhauskeime-nosokomial-6886977

9. https://www.gesundheitsstadt-berlin.de/so-kommt-der-multiresistente-esbl-keim-in-krankenhaeuser-13006/#:~:text=ESBL%2DKeime%20schlummern%20im%20Darm,und

%20Krankenhaushygiene%20des%20Uniklinikums%20Jena.

10. https://www.envivas.de/magazin/als-patient/krankenhauskeime/

11. https://www.laekh.de/heftarchiv/ausgabe/artikel/2020/mai-2020/hygienemaengel-in-arztpraxis-und-krankenhaus

12. https://www.haz.de/Nachrichten/Wissen/Uebersicht/Hygienemaengel-und-Keime-Krankenhaeuser-mauern-meist

Wir freuen uns über Ihren Kommentar.

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Haack

Wir bieten kompetente Rechtsberatung im Medizinrecht und spezialisieren uns auf die Themen Behandlungsfehler, Arzthaftung und die Beratung bei der Erstellung von Chefarztverträgen.

qualitaetssiegel
25-jahre