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Die Möglichkeiten zur Anwendung der Videosprechstunde werden ausgeweitet: Zum 01.04.2019 haben KBV und GKV Spitzenverband den EBM dahingehend angepasst. Unter anderem wurde die Vorgabe aufgehoben, dass Videosprechstunden ausschließlich zum Zweck der Verlaufskontrolle bei definierten Krankheitsbildern und Indikationsbereichen angewendet werden können.

Bis Ende September soll festgelegt werden, welche Maßnahmen zur Förderung von Videosprechstunden nötig sind. Der Bewertungsausschuss soll prüfen, ob und wie für die Abrechnung der Videosprechstunde eine der Versicherten Grund- und Konsiliarpauschale analoge Vergütungssystematik geschaffen werden kann. Durch den Wegfall der definierten Krankheitsbilder können jetzt auch Psychotherapeuten Leistungen der Videosprechstunde nach GOP 01439 für die Bedeutung des Patienten sowie den Technikzuschlag (GOP 01450) abrechnen. Darüber hinaus wurde die Videosprechstunde für Pflegefallkonferenzen zwischen Arzt, bzw. Psychotherapeut und Pflegekraft angepasst, bei der kein Patient einbezogen ist. Dafür kann die GOP 01450 neben dem GOP 37120 und 37320 abgerechnet werden.

Videosprechstunden zwischen Vertragsärzten, bzw. Vertragspsychotherapeuten und Pflegebedürftige, eventuell durch Bezugspersonen unterstützt, können auf Basis der bestehenden Regelungen im EBM erfolgen. Beschluss des BewA vom 29.03.2019

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