Das Hinterbliebenengeld: Anspruch, Höhe & Vergleich

Verstirbt ein geliebter Mensch – etwa durch einen Behandlungsfehler oder ein anderes Fremdverschulden – bleibt oft nicht nur der Schmerz. Sondern auch das Gefühl, dass irgendjemand Verantwortung tragen muss. Das deutsche Recht gibt Angehörigen dafür ein konkretes Instrument an die Hand: das sogenannte Hinterbliebenengeld. Was das bedeutet, wer es verlangen kann und wann ein Vergleich wirklich sinnvoll ist – darum geht es in diesem Blog-Artikel.

Hinterbliebenengeld: Was ist das genau?

Bis 2017 gab es im deutschen Recht eine merkwürdige Lücke: Wer selbst einen Unfall hatte, konnte Schmerzensgeld verlangen. Wer aber seinen Vater, seine Frau oder sein Kind durch fremdes Verschulden verlor, ging in den meisten Fällen leer aus – zumindest was den eigenen seelischen Schmerz betraf. Der Gesetzgeber hat das geändert. Seit dem 22. Juli 2017 regelt § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB das sogenannte Hinterbliebenengeld: eine Geldentschädigung für nahe Angehörige, die durch den Tod eines Menschen seelisches Leid erleiden.

Das Besondere daran? Das Hinterbliebenengeld ist kein Schmerzensgeld im klassischen Sinne. Es ist ein eigenständiger Anspruch – für das, was sich nicht in Zahlen messen lässt, aber trotzdem real ist. Das Gesetz vermutet bei Vorliegen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses typischerweise ein seelisches Leid; ein konkreter Nachweis psychischer Beeinträchtigungen ist regelmäßig nicht erforderlich.

Die zentrale Rechtsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Wer kann Hinterbliebenengeld beantragen?

Nicht jeder, der einen Menschen verliert, hat automatisch Anspruch. Das Gesetz unterscheidet hier ziemlich klar – und es lohnt sich, das genau zu verstehen, gerade wenn man selbst betroffen ist.

Gesetzlich vermutet (§ 844 Abs. 3 Satz 2 BGB) – kein Nachweis erforderlich:

  • Ehegatten
  • Eingetragene Lebenspartner
  • Eltern
  • Kinder (einschließlich Stief- und Pflegekinder)

Bei diesen Personen sagt das Gesetz schlicht: Das Näheverhältnis ist da. Die gesetzliche Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden; praktisch gelingt das jedoch nur selten.

Darüber hinaus möglich – aber mit Nachweis:

  • Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
  • Geschwister
  • Enkel und Großeltern
  • Enge Freunde mit langjähriger, tiefer Verbindung
  • Personen aus Patchworkkonstellationen

Wer zu dieser zweiten Gruppe gehört, muss aktiv belegen, dass die Beziehung wirklich eng war. Fotos, Nachrichten, Zeugen – all das kann helfen.

Hinterbliebenengeld und das besondere Näheverhältnis

Was zählt, ist nicht der Titel auf dem Papier. Eine Schwester, die jahrelang täglich mit dem Bruder telefoniert hat, kann näher dran gewesen sein als mancher Ehepartner im Trennungsstreit. Das Gesetz schaut deshalb auf die gelebte Beziehung: Wie oft haben Sie sich gesehen? Was haben Sie miteinander geteilt? Wie tief war die emotionale Verbundenheit wirklich?

Gerade bei Geschwistern, Enkeln oder engen Freunden gilt: Fangen Sie früh damit an, diese Beziehung zu dokumentieren. Ein kompetenter und erfahrerer Anwalt für Medizinrecht kann dann einschätzen, ob das reicht – und wie man den Anspruch am besten aufbaut.

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes

Wie hoch ist das Hinterbliebenengeld? Die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls – und das ist mal frustrierend, mal fair. Was in die Waagschale geworfen wird:

  • Wie intensiv und dauerhaft ist das seelische Leid?
  • Wie eng war die persönliche Beziehung zum Verstorbenen?
  • Wie schwer hat der Schädiger gefehlt – einfache oder grobe Fahrlässigkeit, vielleicht sogar Vorsatz?
  • Hat der Verstorbene selbst zu dem Ereignis beigetragen?

Als Orientierung gelten in der Praxis Beträge zwischen 10.000 und 25.000 Euro pro Person. Bei besonders schwerem Verschulden kann es auch mehr sein. Und noch etwas, das viele nicht wissen: Jeder Hinterbliebene hat einen eigenen, selbständigen Anspruch – eine Aufteilung eines Gesamtbetrags findet nicht statt.

Personengruppe

Typischer Rahmen

Ehegatten / eingetragene Lebenspartner

15.000 – 25.000 €

Kinder des Verstorbenen

10.000 – 20.000 €

Eltern des Verstorbenen

10.000 – 20.000 €

Geschwister / Enkel / sonstige Nähepersonen

5.000 – 15.000 € (je nach Einzelfall)

Diese Beträge sind Richtwerte aus der bisherigen Rechtsprechung – kein Versprechen, aber eine realistische Orientierung.

Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld – wo ist der Unterschied?

Das Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB entschädigt den normalen, menschlichen Schmerz über den Verlust. Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB kommt obendrauf, wenn Sie durch den Tod einen klinisch nachweisbaren Schockschaden erlitten haben – also eine behandlungsbedürftige Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung oder ähnliches.

Der Bundesgerichtshof hat das am 06.12.2022 (VI ZR 73/21) ausdrücklich bestätigt: Beide Ansprüche schließen sich nicht aus. Sie können nebeneinander bestehen. Das Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld unterscheiden sich also vor allem darin, was sie entschädigen – nicht darin, dass man sich entscheiden müsste.

Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshof VI ZR 73/21:

Die Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Er hat die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Ähnlich wie beim Schmerzensgeld sind dabei sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke in den Blick zu nehmen.

Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

Welche Ansprüche bestehen neben dem Hinterbliebenengeld?

Das Hinterbliebenengeld ist oft nur ein Teil des großen Ganzen. Wer einen Angehörigen durch Fremdverschulden verloren hat, sollte alle Ansprüche im Blick behalten – denn sie können gebündelt gegenüber demselben Schuldner geltend gemacht werden:

Anspruch

Rechtsgrundlage

Was wird entschädigt?

Hinterbliebenengeld

§ 844 Abs. 3 Satz 1 BGB

Seelisches Leid der Angehörigen

Beerdigungskosten

§ 844 Abs. 1 BGB

Tatsächliche Bestattungskosten

Unterhaltsschaden

§ 844 Abs. 2 BGB

Entgangener Unterhalt

Schmerzensgeld bei Schockschaden

§ 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB

Klinisch relevanter psychischer Schaden

Geerbte Ansprüche des Verstorbenen

§§ 1922 ff. BGB

Auf den Erben übergehende Ansprüche des Verstorbenen, z. B. Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche

Viele Familien wissen nicht, dass zum Beispiel auch die Beerdigungskosten vollständig ersetzt werden können – oder dass Ansprüche des Verstorbenen, die dieser selbst noch nicht durchgesetzt hat, auf die Erben übergehen.

Hinterbliebenengeld bei Arzt- und Behandlungsfehlern

Ein Arzt macht einen Fehler. Der Patient verstirbt. Und die Familie steht da – mit Trauer, Fragen und dem Gefühl, dass das nicht hätte passieren dürfen. Genau für diese Situation ist der Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemacht.

Damit er greift, müssen drei Dinge zusammenkommen:

  1. Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt vor – ob diagnostischer Fehler, Operationsfehler, falsche Medikamentengabe oder unterlassene Befunderhebung.
  2. Dieser Fehler hat kausal zum Tod des Patienten geführt.
  3. Zwischen dem Hinterbliebenen und dem Verstorbenen bestand ein persönliches Näheverhältnis im Sinne des § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Der schwierigste Punkt ist fast immer der zweite: der Kausalzusammenhang. War der Fehler wirklich ursächlich für den Tod? Das lässt sich nur mit einem medizinischen Sachverständigengutachten und einer sorgfältigen Auswertung der Patientenakte klären.

Anspruchsgegner bei Ärztepfusch im Krankenhaus

Behandlungsfehler passieren bekanntlich nicht nur im Operationssaal. Auch auf der Normalstation, in der Notaufnahme oder in der postoperativen Nachsorge können Fehler zum Tod eines Patienten führen. Eine zu spät erkannte Komplikation nach einem Eingriff, eine falsch dosierte Medikamentengabe, eine nicht durchgeführte Kontrolluntersuchung – die Folgen sind manchmal genauso schwerwiegend wie der Fehler im Operationssaal selbst.

Anspruchsgegner ist in der Regel der Krankenhausträger – also die GmbH, gGmbH oder sonstige Trägergesellschaft – beziehungsweise deren Haftpflichtversicherung. Die behandelnden Ärzte sind in den meisten Fällen Angestellte des Krankenhauses; der Träger haftet für deren Fehlverhalten nach § 278 BGB. Auch hier gilt: Die Patientenakte und alle Behandlungsunterlagen so früh wie möglich vollständig anfordern. Sie sind die Grundlage für jede weitere rechtliche Prüfung.

Hinterbliebenengeld: Vergleich oder Klage?

Die meisten Fälle enden nicht vor Gericht. Haftpflichtversicherungen – ob von Ärzten, Krankenhäusern oder Kfz-Haltern – haben ein Interesse daran, langwierige Prozesse zu vermeiden. Eine außergerichtliche Einigung (Vergleich) kann für alle Seiten sinnvoll sein. Aber: sinnvoll ist das nur, wenn es dabei fair geht.

Was für einen Vergleich spricht:

  • Schnellere Auszahlung – manchmal innerhalb weniger Monate
  • Kein nervenaufreibendes Gerichtsverfahren
  • Weniger emotionale Belastung für die trauernde Familie
  • Planbare Kosten

Was dagegen sprechen kann:

  • Der Betrag liegt oft unter dem, was ein Gericht zusprechen würde
  • Abgeltungsklauseln schließen spätere Nachforderungen aus – für immer
  • Erste Angebote der Versicherung sind taktisch kalkuliert, nicht großzügig

Es gilt also: Einen Vergleich zu schließen kann richtig sein. Aber nur nach anwaltlicher Prüfung. Wer das überspringt, zahlt im Zweifel drauf.

Hinterbliebenengeld beantragen – so gehen Angehörige vor

„Hinterbliebenengeld beantragen“ – das klingt nach einem Formular, das man irgendwo einreicht. Doch so einfach funktioniert es leider nicht. Der Anspruch wird außergerichtlich oder gerichtlich gegenüber dem Schädiger geltend gemacht. In der Praxis läuft das dann so ab:

  1. Unterlagen sichern: Patientenakte vollständig anfordern, Unfallberichte, Zeugenaussagen und alle relevanten Dokumente zusammenstellen.
  2. Anwalt hinzuziehen: Ein spezialisierter Anwalt prüft, ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe er realistischerweise durchsetzbar ist.
  3. Haftung prüfen lassen: Bei Arzthaftungsfällen braucht es ein Sachverständigengutachten, das den Behandlungsfehler und den Kausalzusammenhang belegt.
  4. Anspruch schriftlich anmelden: Der Anwalt fordert die Haftpflichtversicherung zur Stellungnahme und Regulierung auf.
  5. Vergleichsangebot bewerten: Kein Unterzeichnen ohne anwaltliche Prüfung – egal wie fair das Angebot auf den ersten Blick wirkt.
  6. Klage erheben, wenn nötig: Wenn die außergerichtliche Einigung scheitert, geht es vor das zuständige Landgericht.
  7. Fristen im Blick behalten: Drei Jahre – aber der Teufel steckt im Detail. Wann die Frist genau beginnt, hängt vom Einzelfall ab.

Die Häufigkeit vermeidbarer Todesfälle in Krankenhäusern

Der Medizinische Dienst bestätigt jährlich rund 3.700 Behandlungsfehler in Deutschland – Experten schätzen die Zahl vermeidbarer Todesfälle in Krankenhäusern auf bis zu 17.000 pro Jahr (Quelle: ZDF). Die meisten Hinterbliebenen wissen nicht, dass ihnen in diesen Fällen ein eigener Anspruch auf Hinterbliebenengeld zusteht.

Typische Fehler, die Hinterbliebene vermeiden sollten

Manche Fehler passieren aus Unwissenheit, manche aus Erschöpfung. Beides ist verständlich. Trotzdem kann es teuer werden:

  • Zu lange warten: Die Verjährungsfrist läuft – auch wenn man gerade trauert. Frühzeitig handeln schützt den Anspruch.
  • Vorschnell unterschreiben: Das erste Angebot der Versicherung ist selten das beste. Einmal unterzeichnet, gibt es kaum noch Spielraum.
  • Näheverhältnis nicht belegen: Wer nicht zur gesetzlich vermuteten Gruppe gehört – zum Beispiel Geschwister oder Enkel – muss die Beziehung aktiv nachweisen. Das geht nur mit Belegen.
  • Begleitansprüche vergessen: Beerdigungskosten, Unterhaltsschaden, geerbte Ansprüche – all das kann zusätzlich geltend gemacht werden und sollte nicht übersehen werden.

Verjährung des Hinterbliebenengeldes

Drei Jahre. Das klingt nach viel Zeit – ist es aber nicht immer. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie Kenntnis von drei Dingen hatten:

  • dem Schaden – also dem Tod des Angehörigen
  • dem Schädiger – also dem verantwortlichen Arzt, Fahrer oder sonstigen Verursacher
  • den anspruchsbegründenden Umständen – insbesondere dem Vorliegen eines Fehlers

Und genau dieser letzte Punkt ist entscheidend: In Arzthaftungsfällen erfahren Angehörige von einem möglichen Behandlungsfehler oft erst Monate oder Jahre nach dem Tod – manchmal durch ein Gutachten, manchmal durch Zufall. Die Frist beginnt dann erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Trotzdem gilt: Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser.

Die häufigsten Fragen zum Hinterbliebenengeld

Ja – und das ist ein Weg, den viele Betroffene gar nicht kennen. Wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler nachweislich zum Tod Ihres Vaters geführt hat, steht Ihnen als Kind ein eigener Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB zu. Dieser richtet sich gegen den verantwortlichen Arzt oder das Krankenhaus – genauer gesagt gegen deren Haftpflichtversicherung. Was konkret in Ihrem Fall möglich ist, lässt sich erst nach einem Blick in die Patientenakte und mit Unterstützung eines Sachverständigen sagen. Aber der erste Schritt ist immer derselbe: das Gespräch mit einem spezialisierten Anwalt für Medizinrecht wie Dr. Lutz Böttger.

Nein. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht ausschließlich für Fälle, bei denen die Verletzungshandlung – also zum Beispiel der Behandlungsfehler – ab dem 22. Juli 2017 stattgefunden hat. Das ist der Tag, an dem das Gesetz in Kraft getreten ist. Maßgeblich ist dabei nicht der Todeszeitpunkt, sondern wann der Fehler selbst begangen wurde. Wer einen Angehörigen durch einen Behandlungsfehler vor diesem Datum verloren hat, kann kein Hinterbliebenengeld geltend machen. In solchen Fällen war früher nur unter sehr engen Voraussetzungen eine eigene Entschädigung möglich – nämlich dann, wenn der Hinterbliebene einen klinisch nachweisbaren Schockschaden erlitten hatte. Das ist deutlich schwerer durchzusetzen und setzt eine ärztlich diagnostizierte psychische Erkrankung voraus. 

Ja – aber mit einem wichtigen Unterschied. Bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern und Kindern vermutet das Gesetz das Näheverhältnis automatisch. Bei Geschwistern, Enkeln oder Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft muss das aktiv nachgewiesen werden. Wer regelmäßigen Kontakt, gemeinsame Erlebnisse und eine echte emotionale Verbundenheit belegen kann, hat dabei durchaus realistische Chancen.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Das Hinterbliebenengeld entschädigt das seelische Leid durch den Verlust. Schmerzensgeld kommt zusätzlich in Betracht, wenn Sie durch den Tod einen klinisch relevanten Schockschaden erlitten haben – eine nachweisbare psychische Erkrankung wie eine schwere Depression oder eine posttraumatische Belastungsstörung. Der BGH hat das mit Urteil vom 06.12.2022 (VI ZR 73/21) ausdrücklich bestätigt.

Hinterbliebenengeld wird überwiegend als nicht steuerpflichtige Entschädigungsleistung behandelt, da es keinen Einkommenscharakter hat und immateriellen Schaden ausgleicht. Im Einzelfall – insbesondere wenn weitere Ansprüche wie Unterhaltsschadensersatz hinzukommen – kann ein kurzes Gespräch mit einem Steuerberater trotzdem sinnvoll sein.

Ja, und auch das ist tatsächlich ein Punkt, der oft übersehen wird. Jeder Hinterbliebene hat einen eigenen, selbständigen Anspruch – eine Aufteilung eines Gesamtbetrags findet nicht statt. Wenn Ehepartner, Kinder und Eltern des Verstorbenen alle anspruchsberechtigt sind, erhält jede dieser Personen ihre individuelle Entschädigung.

Manchmal ja – aber bitte nicht vorschnell. Versicherungen machen erste Angebote oft früh und oft zu niedrig. Das ist kein Zufall, sondern Taktik. Ein Vergleich kann sinnvoll sein, wenn er fair ist und die Familie ein jahrelanges Gerichtsverfahren erspart. Aber: Einmal unterschrieben ist unterschrieben. Die meisten Vergleiche enthalten eine Abgeltungsklausel – spätere Nachforderungen sind dann ausgeschlossen. Lassen Sie sich das Angebot deshalb immer anwaltlich prüfen.

Das kommt darauf an, ob eine außergerichtliche Einigung gelingt. Im besten Fall einigen sich beide Seiten innerhalb einiger Monate. Wenn es vor Gericht geht – in Arzthaftungssachen keine Seltenheit – sollten Sie realistisch mit ein bis drei Jahren rechnen. Medizinische Gutachten brauchen Zeit, Gerichte prüfen gründlich. Wer früh einen Anwalt einschaltet, verschafft sich jedenfalls den besten Start.

Bestattungskosten sind ein materieller Schadensersatz nach § 844 Abs. 1 BGB – Ausgleich für tatsächliche Ausgaben wie Sarg, Friedhofsgebühren oder Trauerfeier. Das Hinterbliebenengeld hingegen entschädigt das, was sich nicht in Quittungen messen lässt: den seelischen Schmerz durch den Verlust. Beide Ansprüche können gegenüber demselben Schuldner geltend gemacht werden – sie ergänzen sich.

Ja, und deshalb sollten Betroffene etwaige Ansprüche nicht auf die lange Bank schieben. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt erst, wenn man Kenntnis vom Tod, vom Verursacher und von den anspruchsbegründenden Umständen hat. Gerade bei Arzthaftungsfällen kann das deutlich später sein als der Todeszeitpunkt selbst. Trotzdem gilt: Holen Sie sich frühzeitig anwaltlichen Rat – lieber einmal zu früh gefragt als einmal zu spät.

Das ist leider recht häufig der Fall. Kaum eine Haftpflichtversicherung gibt auf Anhieb nach. Erste Ablehnungen oder Teilanerkenntnisse sind in Arzthaftungssachen fast schon Routine. Das klingt frustrierend – ist es manchmal auch. Aber es bedeutet nicht, dass Ihr Anspruch aussichtslos ist. Ein spezialisierter Anwalt fordert die vollständige Patientenakte an, holt ein unabhängiges Gutachten ein und konfrontiert die Versicherung mit handfesten Argumenten. Erst wenn das nicht reicht, geht es vor Gericht. Und dort entscheidet dann nicht die Versicherung – sondern ein Richter.

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Dr. Böttger und das Team der Kanzlei Dr. Haack | Dr. Böttger begleiten Hinterbliebene seit Jahren in Arzthaftungsfällen – mit dem nötigen juristischen Sachverstand und dem Verständnis dafür, dass hinter jedem Fall ein Mensch steht, der gerade durch eine schwere Zeit geht. 

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Quellenverzeichnis

  • https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323558/hinterbliebenengeld/
  • https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__844.html
  • https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Evaluierung/Evaluierung_Bericht_Hinterbliebenengeld.pdf?__blob=publicationFile&v=1
  • https://www.hinterbliebenenrecht.de/informationen/hinterbliebenengeld
  • https://www.divo.de/de/aktuelles-details/article/hinterbliebenengeld-fuer-angehoerige
  • https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=06.12.2022&Aktenzeichen=VI%20ZR%2073%2F21
  • https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html
  • https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__278.html
  • https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
  • https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
  • https://www.zdfheute.de/ratgeber/gesundheit/medizin-behandlungsfehler-operation-2023-100.html

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